Günstigkeitsprinzip

Günstigkeitsprinzip
Günstigkeitsprinzip,
 
Begünstigungsprinzip, Grundsatz des Arbeitsrechts, dass bei voneinander abweichenden Vereinbarungen (z. B. in Tarif- und Einzelvertrag oder Betriebsvereinbarung) die für den Arbeitnehmer günstigere Regelung gilt (§ 4 Absatz 3 Tarifvertragsgesetz vom 9. 4. 1949 in der Fassung vom 25. 8. 1969).
 
Nach österreichischem Recht gilt der Grundsatz des Günstigkeitsvergleichs, wonach durch nachrangige Bestimmungen die Stellung des einzelnen Arbeitnehmers nur verbessert werden kann.
 
Im schweizerischen Recht wird das Günstigkeitsprinzip durch die beidseitig zwingenden Normen des Arbeitsvertragsrechts begrenzt (Art. 361 OR).

Universal-Lexikon. 2012.

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